Die Sprechung einer pauschalen Parteientschädigung bedeute nicht, dass der Klägerin nicht weitere Kosten entstanden seien, welche sie der Beklagten gestützt auf das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft auferlegen könne. Die Klägerin mache für die Verfahren betreffend Abberufung der Verwaltung insgesamt eine Forderung von CHF 24‘889.20 zuzüglich Zins geltend. Die C.___ habe der Klägerin eine Rechnung in der Höhe von CHF 24‘889.20 gestellt. Die geltend gemachte Forderung ergebe sich aus angefallenen Sonderaufwänden der C.___ im Zeitraum 2007 bis 2010 und werde entweder durch Belege oder durch die schlüssige Zeugenaussage von D.