Ein Verschulden sei aufgrund des Wortlautes von Ziffer 19 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht vorausgesetzt, weshalb die Beklagte die entstandenen Kosten grundsätzlich zu übernehmen habe. Es sei erstellt, dass die Klägerin durch die Genehmigung der Jahresrechnung und die vorzeitige Bezahlung der Verfahrenskosten respektive Sonderaufwendungen der Verwaltung nie auf jegliche Forderungen gegenüber der Beklagten habe verzichten wollen. Die Sprechung einer pauschalen Parteientschädigung bedeute nicht, dass der Klägerin nicht weitere Kosten entstanden seien, welche sie der Beklagten gestützt auf das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft auferlegen könne.