Er erwog dazu Folgendes: Aus dem Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 12. November 2008 betreffend Abberufung der Verwaltung und des Obergerichts vom 15. Februar 2010 ergebe sich klar, dass kein wichtiger Grund bestanden habe, welcher die Abberufung der Verwaltung hätte rechtfertigen können. Die Beklagte sei in beiden Verfahren gänzlich unterlegen. Ein Verschulden sei aufgrund des Wortlautes von Ziffer 19 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht vorausgesetzt, weshalb die Beklagte die entstandenen Kosten grundsätzlich zu übernehmen habe.