712h Abs. 2 ZGB ein Verursacherprinzip vorgesehen sei, welches immer dann zum Tragen komme, wenn ein Stockwerkeigentümer aufgrund seines Verhaltens die gemeinschaftlichen Kosten erhöht habe. Es sei von Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Kosten für die Führung von Gerichtsverfahren, an denen eine Stockwerkeigentümergemeinschaft beteiligt sei, Kosten der Verwaltungstätigkeit im Sinne von Art. 712h Abs. 2 ZGB darstellten. Die Frage, ob die Beklagte durch Umstände, die auf ihr Verhalten zurückgingen, die gemeinschaftlichen Lasten erhöht habe, wurde vom Vorderrichter bejaht. Er erwog dazu Folgendes: