Die Verwaltung sei in einen Kleinkrieg hineingezogen worden. Dabei habe die Beklagte keine Chance ausgelassen, um die Tätigkeit der jeweiligen Verwaltung zu boykottieren und zu untergraben. Der von der Beklagten über Jahre hinweg geführte Kleinkrieg habe hohe und vor allem unnötige Kosten auf Seiten der Klägerin verursacht. Keiner der geführten Prozesse sei auch nur im Geringsten erfolgreich oder aufgrund des Verhaltens der Klägerin respektive der Verwaltung angezeigt gewesen. 4.2 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass in Ziffer 19 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft in Abweichung vom gesetzlichen dispositiven Verteilschlüssel des Art. 712h Abs. 2