3.2 Ziffer 19 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft bestimmt die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und hält unter anderem fest, dass ein Stockwerkeigentümer, welcher durch Umstände, die auf sein Verhalten zurückgehen, die gemeinschaftlichen Kosten erhöht, für die daraus erwachsenden Aufwendungen allein aufzukommen hat. Die Berufungsbeklagte hat somit in ihrem Reglement eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmung über die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten getroffen, was infolge des dispositiven Charakters der Bestimmung von Art. 712h ZGB möglich ist.