Diese haben ihre Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. Diese Anordnung ist dispositiver Natur (BGE 117 II 251 E. 5b). 3.2 Ziffer 19 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft bestimmt die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und hält unter anderem fest, dass ein Stockwerkeigentümer, welcher durch Umstände, die auf sein Verhalten zurückgehen, die gemeinschaftlichen Kosten erhöht, für die daraus erwachsenden Aufwendungen allein aufzukommen hat.