317 N 39). 2.3 Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsschrift pauschal auf die vor Vorinstanz gemachten Vorbringen verweist, genügt ihre Berufung den Begründungsanforderungen nicht. Ihre im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden sind den hievor gemachten Erwägungen zu Folge ebenso unbeachtlich wie die von ihr erhobenen neuen Tatsachenbehauptungen. 3.1 Art. 712h Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) statuiert unter der Marginalie «Gemeinschaftliche Kosten und Lasten» den Grundsatz der quotenproportionalen Kosten- und Lastenverteilung unter den einzelnen Stockwerkeigentümern. Diese haben ihre Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.