II. 1.1 Die Berufungsklägerin stellt den Antrag um Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung. 1.2 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). 1.3 Der Antrag der Berufungsklägerin um Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung ist abzuweisen, zumal bereits bei der Vorinstanz eine ausführliche Parteibefragung stattgefunden hat und der Antrag auf eine Wiederholung dieses Beweismittels nicht näher begründet ist. Über die Berufung kann daher ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. 2.1 Die Berufung ist gemäss Art.