Darin stellte sie die folgenden Anträge: 1. Die Verfahren SLZPR.2015.01155 und ZKBER.2016.98 seien nach der Feststellung der Nichtigkeit der bei den Akten liegenden Vollmacht und der Feststellung der Nichtigkeit des der Klage zu Grunde liegenden Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft nach Art. 219 und Art. 242 ZPO abzuschreiben. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien für alle Verfahren vollumfänglich von der Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Antragsstellerin sei eine angemessene Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Ziffer 3 lit. c ZPO zuzusprechen. 5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.