Zudem stellte sie den Beweisantrag um Durchführung einer Verhandlung. 4.2 Am 3. Januar 2017 reichte die Berufungsklägerin eine weitere Eingabe zu den Akten. Sie beantragte die Einvernahme zweier Zeugen. 4.3 Mit Berufungsantwort vom 6. Februar 2017 schloss die Klägerin (von nun an: Berufungsbeklagte) auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. 4.4 Mit Eingabe vom 12. Februar 2017 zog die Berufungsklägerin den am 3. Januar 2017 gestellten Antrag um Zeugenbefragung zurück. 4.5 Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 (Postaufgabe) reichte die Berufungsklägerin eine Replik zu den Akten. Darin stellte sie die folgenden Anträge: 1.