Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichter der Gemeinde [...] von CHF 100.00 zu erstatten. 4. Die Gerichtskosten von CHF 3‘400.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin diese Kosten zu erstatten. 4.1 Nach Erhalt des begründeten Urteils erhob die Beklagte (von nun an: Berufungsklägerin) am 8. Dezember 2016 (letzter Tag der Rechtsmittelfrist) fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F. Zudem stellte sie den Beweisantrag um Durchführung einer Verhandlung.