Im Verlauf der Jahre entstanden zwischen den Stockwerkeigentümern immer wieder Differenzen. Am 2. November 2007 stellte die A.___ AG beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Vorladungsbegehren betreffend Abberufung der Verwaltung gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___. Nach gescheiterter Einigungsverhandlung reichte die A.___ AG am 3. März 2008 Klage beim Gericht ein und beantragte die Abberufung der Verwaltung. Mit Urteil vom 12. November 2008 (SLZPR.2007.1386) wurde das Gesuch um Abberufung der Verwaltung abgewiesen und die A.___ AG verurteilt, der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ eine Parteientschädigung von CHF 6‘000.00 zu bezahlen.