{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-98_2017-05-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134172&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "054e93aec9b092b69dfdeecffb8e97cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:41", "Checksum": "6c065e1f15b2429561982d16516198fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.98\nRegeste:\nForderung\n\n\n6.4 Wie bereits vor Vorinstanz rügt die Berufungsklägerin, die Parteikosten seien über Jahre hinweg falsch verbucht worden. Anstatt sie in einem Sonderkonto aufzuführen, um sie danach auf alle Stockwerkeigentümer nach Wertquoten zu verteilen, seien sie in die ordentliche Verwaltungsrechnung integriert und abweichend vom Gesetz auf 13 der 14 Stockwerkeigentümer verteilt worden. Die Sonderzahlungen der 13 Eigentümer könnten nicht mehr aus den Jahresrechnungen hinausgelöst werden. Zudem rügt die Berufungsklägerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung als fehlerhaft.\n6.5 Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die Berufungsklägerin kann sich nicht damit begnügen darzulegen, wie die Beweismittel ihrer Meinung nach zu würdigen gewesen wären. Sie müsste vielmehr im Einzelnen aufzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Berufung nicht, weshalb auf die Rügen der fehlerhaften Beweiswürdigung nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Urteil des BGer 4A_475/2010 vom 6.12.2010 E. 2.5).\n6.6 Es ist unbestritten, dass die Stockwerkeigentümerversammlung die unter Ziffer II/6.2 erwähnte Verteilung der Kosten unter den Eigentümern genehmigte (vgl. Art. 712m Abs. 1 Ziffer 4 ZGB). Aus den Akten geht aber auch hervor, dass die Stockwerkeigentümerversammlung an der ausserordentlichen Versammlung vom 24. November 2014 beschloss, die Forderung für Sonderaufwände im Betrage von CHF 24‘889.20 gegen die Berufungsklägerin geltend zu machen. Damit hat sie den ursprünglichen Beschluss über die Kostenverteilung der Sonderaufwände aufgehoben. Die Berufungsklägerin, welche geltend macht, die Sonderzahlungen der 13 Stockwerkeigentümer könne nicht mehr aus der Jahresrechnung hinausgelöst werden, hätte diesen Einwand gegen den Stockwerkeigentümerbeschluss erheben müssen. Der entsprechende Beschluss ist aber unangefochten geblieben.\n6.7 Zu erwähnen bleibt, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten von der Berufungsklägerin vor Vorinstanz nicht bestritten worden ist.\n7.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe keine über die vom Gericht festgelegte Pauschalsumme hinausgehenden Kosten zu tragen. Zudem würde es sich bei den Prozesskosten um Kosten handeln, welche von Ziffer 19 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht erfasst würden.\n7.2 Vorliegend geht es um Kosten, die der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren entstanden sind. Bereits der Vorderrichter hat dazu festgehalten, es sei von Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Kosten für die Führung von Gerichtsverfahren, an denen eine Stockwerkeigentümergemeinschaft beteiligt sei, Kosten der Verwaltungstätigkeit im Sinne von Art. 712h Abs. 2 ZGB darstellten. Wenn die Berufungsklägerin nun in ihrer Rechtsmittelschrift einfach ihre Sicht der Dinge darlegt und behauptet, es handle sich dabei nicht um gemeinschaftliche Kosten, genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht. Gleiches gilt für ihren erneut erhobenen Einwand, die Gegenpartei sei für ihre Aufwände bereits pauschal entschädigt worden. Der Vorderrichter hat dazu explizit festgehalten, die Sprechung einer pauschalen Parteientschädigung bedeute keinesfalls, dass der Klägerin nicht weitere Kosten angefallen seien, welche sie der Beklagten gestützt auf das Reglement auferlegen könne. Auch mit diesem Argument setzt sich die Berufungsklägerin nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise auseinander.\n7.3 Wie bereits vom Vorderrichter völlig zu Recht festgehalten, ergibt sich aus den Urteilen (SLZPR.2007.1386 und ZKREK.2009.31) klar, dass kein wichtiger Grund bestanden hat, welcher die Abberufung der Verwaltung hätte rechtfertigen können. Die Berufungsklägerin ist in beiden Verfahren vollständig unterlegen. Die Kosten, welche der Verwaltung durch die Prozesse entstanden, sind somit klar auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Ein Verschulden ist aufgrund des Wortlautes von Ziffer 19 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht vorausgesetzt, weshalb die Beklagte die entstandenen Kosten zu übernehmen hat.\n8. Die Berufung muss aus den genannten Gründen abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 4‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die von der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von deren Anwalt eingereichte Kostennote auf CHF 3‘816.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4‘000.00 hat die A.___ AG zu bezahlen.\n3. Die A.___ AG hat der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘816.30 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.\nSofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich."}