{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-98_2017-05-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134172&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "054e93aec9b092b69dfdeecffb8e97cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:41", "Checksum": "6c065e1f15b2429561982d16516198fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.98\nRegeste:\nForderung\n\n\n4.2 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass in Ziffer 19 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft in Abweichung vom gesetzlichen dispositiven Verteilschlüssel des Art. 712h Abs. 2 ZGB ein Verursacherprinzip vorgesehen sei, welches immer dann zum Tragen komme, wenn ein Stockwerkeigentümer aufgrund seines Verhaltens die gemeinschaftlichen Kosten erhöht habe. Es sei von Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Kosten für die Führung von Gerichtsverfahren, an denen eine Stockwerkeigentümergemeinschaft beteiligt sei, Kosten der Verwaltungstätigkeit im Sinne von Art. 712h Abs. 2 ZGB darstellten. Die Frage, ob die Beklagte durch Umstände, die auf ihr Verhalten zurückgingen, die gemeinschaftlichen Lasten erhöht habe, wurde vom Vorderrichter bejaht. Er erwog dazu Folgendes: Aus dem Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 12. November 2008 betreffend Abberufung der Verwaltung und des Obergerichts vom 15. Februar 2010 ergebe sich klar, dass kein wichtiger Grund bestanden habe, welcher die Abberufung der Verwaltung hätte rechtfertigen können. Die Beklagte sei in beiden Verfahren gänzlich unterlegen. Ein Verschulden sei aufgrund des Wortlautes von Ziffer 19 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht vorausgesetzt, weshalb die Beklagte die entstandenen Kosten grundsätzlich zu übernehmen habe. Es sei erstellt, dass die Klägerin durch die Genehmigung der Jahresrechnung und die vorzeitige Bezahlung der Verfahrenskosten respektive Sonderaufwendungen der Verwaltung nie auf jegliche Forderungen gegenüber der Beklagten habe verzichten wollen. Die Sprechung einer pauschalen Parteientschädigung bedeute nicht, dass der Klägerin nicht weitere Kosten entstanden seien, welche sie der Beklagten gestützt auf das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft auferlegen könne. Die Klägerin mache für die Verfahren betreffend Abberufung der Verwaltung insgesamt eine Forderung von CHF 24‘889.20 zuzüglich Zins geltend. Die C.___ habe der Klägerin eine Rechnung in der Höhe von CHF 24‘889.20 gestellt. Die geltend gemachte Forderung ergebe sich aus angefallenen Sonderaufwänden der C.___ im Zeitraum 2007 bis 2010 und werde entweder durch Belege oder durch die schlüssige Zeugenaussage von D.___, welcher die Korrektheit der Abrechnung vom 14. April 2011 an der Hauptverhandlung bestätigt habe, nachgewiesen. Folglich bestehe eine Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 24‘889.20.\n5.1 Die Berufungsklägerin rügt, die einzelnen Stockwerkeigentümer seien nicht Partei.\n5.2 Das Stockwerkeigentum ist gesetzlich als besondere Form des Miteigentums ausgestaltet (BGE 141 III 357 E. 3.2; 119 II 404 E. 4). Die jeweiligen Stockwerkeigentümer bilden eine Rechtsgemeinschaft, welche zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Stockwerkeigentums berufen ist (vgl. Art. 712l Abs. 1 ZGB). Dieser Gemeinschaft kommt keine Rechtspersönlichkeit zu (BGE 125 II 348 E. 2). Im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit erfolgt aber eine gewisse Verselbstständigung, indem sie in diesem Bereich zivilrechtlich handlungsfähig ist und prozessual sowie vollstreckungsrechtlich unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden kann (Art. 712l Abs. 2 ZGB).\n5.3 Die Stockwerkeigentümer sind Teile und Rechtsträger der Gemeinschaft. Dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Prozess von einer Drittperson vertreten wird, steht der Teilnahme der einzelnen Stockwerkeigentümer – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin – nicht entgegen.\n6.1 Die Berufungsbeklagte verlangt von der Berufungsklägerin einen Betrag von CHF 24‘889.20, welcher im Zusammenhang mit dem Verfahren ZKREK.2009.31 entstanden sein soll und der sich wie folgt zusammensetzt (vgl. BS 11):\n|\n2007/2008 |\nSonderaufwände C.___ 50 % |\nCHF |\n2932.10 |\n|\n2008/2009 |\nSonderaufwände gem. speziellem Verzeichnis im Abschluss |\nCHF |\n25465.60 |\n|\n2009/2010 |\nSonderaufwände gem. speziellem Verzeichnis im Abschluss |\nCHF |\n-3888.05 |\n|\n2010/2. Sem. |\nSonderaufwände gem. speziellem Verzeichnis im Abschluss |\nCHF |\n379.55 |\n6.2 Für die Abrechnungsperiode 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 wurden die Kosten «Rechtsstreit(e) A.___ AG» in der Betriebskostenabrechnung mit CHF 5‘864.20, für die Abrechnungsperiode 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 mit CHF 63‘927.40, für die Abrechnungsperiode 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 mit CHF 23‘067.10 und für die die Abrechnungsperiode 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 mit CHF 12‘438.00 eingesetzt und die Beträge nach Massgabe deren Wertquoten auf 13 Stockwerkeigentümer (exklusive Berufungsklägerin) verteilt.\n6.3 Der Vorderrichter erwog dazu, der Zeuge D.___ habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, man habe die entstandenen Aufwände aus den Gerichtsverfahren in einem ersten Schritt unter allen Stockwerkeigentümern (exklusive die Beklagte) verteilt, da in den betreffenden Verfahren noch kein Entscheid gefällt worden sei und man deshalb habe zuwarten wollen. Hätte die Beklagte in einem Prozess vollständig obsiegt, hätte sie gar nichts zahlen müssen. Im Falle eines Unterliegens sei hingegen vorgesehen gewesen, alle Kosten, welche die Stockwerkeigentümer bereits bezahlt hätten, auf die Beklagte abzuwälzen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe nicht auf eine Forderung verzichten wollen. Dies sei auch von der Klägerin bestätigt worden. Aufgrund der Aussagen des Zeugen D.___ und der Klägerin, sei erstellt, dass die Klägerin durch die Genehmigung der Jahresrechnung und die vorzeitige Bezahlung der Verfahrenskosten resp. Sonderaufwendungen der Verwaltung nie auf jegliche Forderungen gegenüber der Beklagten habe verzichten wollen."}