{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-98_2017-05-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134172&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "054e93aec9b092b69dfdeecffb8e97cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:41", "Checksum": "6c065e1f15b2429561982d16516198fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.98\nRegeste:\nForderung\n\nII.\n1.1 Die Berufungsklägerin stellt den Antrag um Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung.\n1.2 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).\n1.3 Der Antrag der Berufungsklägerin um Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung ist abzuweisen, zumal bereits bei der Vorinstanz eine ausführliche Parteibefragung stattgefunden hat und der Antrag auf eine Wiederholung dieses Beweismittels nicht näher begründet ist. Über die Berufung kann daher ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.\n2.1 Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Es genügt nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\n2.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten grundsätzlich immer als zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Die Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und Beweismitteln, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, wird zusätzlich insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Nicht zulässig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/Sarah Hilber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 317 N 39).\n2.3 Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsschrift pauschal auf die vor Vorinstanz gemachten Vorbringen verweist, genügt ihre Berufung den Begründungsanforderungen nicht. Ihre im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden sind den hievor gemachten Erwägungen zu Folge ebenso unbeachtlich wie die von ihr erhobenen neuen Tatsachenbehauptungen.\n3.1 Art. 712h Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) statuiert unter der Marginalie «Gemeinschaftliche Kosten und Lasten» den Grundsatz der quotenproportionalen Kosten- und Lastenverteilung unter den einzelnen Stockwerkeigentümern. Diese haben ihre Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. Diese Anordnung ist dispositiver Natur (BGE 117 II 251 E. 5b).\n3.2 Ziffer 19 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft bestimmt die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und hält unter anderem fest, dass ein Stockwerkeigentümer, welcher durch Umstände, die auf sein Verhalten zurückgehen, die gemeinschaftlichen Kosten erhöht, für die daraus erwachsenden Aufwendungen allein aufzukommen hat. Die Berufungsbeklagte hat somit in ihrem Reglement eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmung über die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten getroffen, was infolge des dispositiven Charakters der Bestimmung von Art. 712h ZGB möglich ist.\n4.1 Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte durch die Anhebung diverser Gerichtsverfahren Aufwände im Umfang von CHF 24‘889.20 verursacht, welche allesamt auf ihr Verhalten zurückzuführen seien. Die Beklagte schulde ihr diesen Betrag gestützt auf Kapitel E Ziffer 19 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft über die Benutzung und Verwaltung der Terrassensiedlung [...] i.V.m. Art. 712h Abs. 2 ZGB für die verursachten Sonderaufwände. Die Beklagte habe die ordentliche Tätigkeit der Verwaltung behindert, wo sie nur gekonnt habe. Die Verwaltung sei in einen Kleinkrieg hineingezogen worden. Dabei habe die Beklagte keine Chance ausgelassen, um die Tätigkeit der jeweiligen Verwaltung zu boykottieren und zu untergraben. Der von der Beklagten über Jahre hinweg geführte Kleinkrieg habe hohe und vor allem unnötige Kosten auf Seiten der Klägerin verursacht. Keiner der geführten Prozesse sei auch nur im Geringsten erfolgreich oder aufgrund des Verhaltens der Klägerin respektive der Verwaltung angezeigt gewesen."}