{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-98_2017-05-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134172&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "054e93aec9b092b69dfdeecffb8e97cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:41", "Checksum": "6c065e1f15b2429561982d16516198fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.98\nRegeste:\nForderung\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 15. Mai 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___ AG,\nBerufungsklägerin\ngegen\nStockwerkeigentümergemeinschaft B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Forderung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Im Jahr 1971 begründete die Baugenossenschaft [...] auf der Parzelle Nr. [...] in [...] Stockwerkeigentum, bestehend aus 14 Terrassenwohnungen. Gestützt auf die Gründungsurkunde erstellte die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ ein Reglement über die Benutzung und Verwaltung der Terrassensiedlung. Das Reglement wurde im Grundbuch angemerkt. Die A.___ AG ist Eigentümerin einer der Stockwerkeinheiten. An der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. August 2004 wurde die C.___ zur Verwalterin gewählt und mit ihr am 24. August 2004 ein Verwaltungsvertrag abgeschlossen. Im Verlauf der Jahre entstanden zwischen den Stockwerkeigentümern immer wieder Differenzen. Am 2. November 2007 stellte die A.___ AG beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Vorladungsbegehren betreffend Abberufung der Verwaltung gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___. Nach gescheiterter Einigungsverhandlung reichte die A.___ AG am 3. März 2008 Klage beim Gericht ein und beantragte die Abberufung der Verwaltung. Mit Urteil vom 12. November 2008 (SLZPR.2007.1386) wurde das Gesuch um Abberufung der Verwaltung abgewiesen und die A.___ AG verurteilt, der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ eine Parteientschädigung von CHF 6‘000.00 zu bezahlen. Der dagegen von der A.___ AG an das Obergericht erhobene Rekurs wurde mit Urteil vom 15. Februar 2010 (ZKREK.2009.31) abgewiesen. Die A.___ AG wurde zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘000.00 verpflichtet.\n1.2 Mit Schreiben vom 14. April 2011 stellte die C.___ der A.___ AG für das Verfahren betreffend Abberufung der Verwaltung (ZKREK.2009.31) eine Rechnung für Sonderaufwände in der Höhe von CHF 24‘889.20. Am 17. Mai 2011 und am 20. Mai 2011 wurde der verlangte Betrag gemahnt.\n2.1 Am 24. September 2015 liess die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ (nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen die A.___ AG (nachfolgend: Beklagte) eine Forderungsklage einreichen und beantragen, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr den Betrag von CHF 24‘889.20 nebst Zins zu 5 % seit 30. Mai 2011 zu bezahlen, u.K.u.E.F.\n2.2 Mit Klageantwort vom 1. Dezember 2015 schloss die Beklagte auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.\n3. Am 6. Oktober 2016 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Gleichentags fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:\n1. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 24‘889.20 nebst Zins zu 5 % seit 30. Mai 2011 zu bezahlen.\n2. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 9‘469.30 (inklusive Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.\n3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichter der Gemeinde [...] von CHF 100.00 zu erstatten.\n4. Die Gerichtskosten von CHF 3‘400.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin diese Kosten zu erstatten.\n4.1 Nach Erhalt des begründeten Urteils erhob die Beklagte (von nun an: Berufungsklägerin) am 8. Dezember 2016 (letzter Tag der Rechtsmittelfrist) fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F. Zudem stellte sie den Beweisantrag um Durchführung einer Verhandlung.\n4.2 Am 3. Januar 2017 reichte die Berufungsklägerin eine weitere Eingabe zu den Akten. Sie beantragte die Einvernahme zweier Zeugen.\n4.3 Mit Berufungsantwort vom 6. Februar 2017 schloss die Klägerin (von nun an: Berufungsbeklagte) auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.\n4.4 Mit Eingabe vom 12. Februar 2017 zog die Berufungsklägerin den am 3. Januar 2017 gestellten Antrag um Zeugenbefragung zurück.\n4.5 Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 (Postaufgabe) reichte die Berufungsklägerin eine Replik zu den Akten. Darin stellte sie die folgenden Anträge:\n1. Die Verfahren SLZPR.2015.01155 und ZKBER.2016.98 seien nach der Feststellung der Nichtigkeit der bei den Akten liegenden Vollmacht und der Feststellung der Nichtigkeit des der Klage zu Grunde liegenden Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft nach Art. 219 und Art. 242 ZPO abzuschreiben.\n2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien für alle Verfahren vollumfänglich von der Antragsgegnerin zu tragen.\n3. Der Antragsstellerin sei eine angemessene Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Ziffer 3 lit. c ZPO zuzusprechen.\n5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.\n"}