Zusammengefasst ist der geltend gemachte Aufwand um 4.08 Stunden auf 14.76 Stunden zu kürzen. Die vom Staat Solothurn an den Berufungskläger zu entrichtende Parteientschädigung wird damit auf CHF 3‘786.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 15. November 2016 aufgehoben und die Sache zum materiellen Entscheid zurück an die Vorinstanz gewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Staat auferlegt. 3. Der Staat hat A.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘786.30 zu bezahlen. Rechtsmittel: