Bereits vor Vorinstanz wurde das entsprechend Formular eingereicht. Da keine Veränderung der Verhältnisse seit Gesuchseinreichung geltend gemacht wird, hätte ein Verweis auf die Vorakten genügt. Zu entschädigen ist ein Aufwand von 0.5 Stunden. Ebenfalls bei den Vorakten befindet sich sodann eine Vollmacht. Warum dafür vor Obergericht nochmals ein Aufwand von CHF 0.08 verrechnet wird, ist nicht ersichtlich. Der dafür in Rechnung gestellte Aufwand ist nicht zu entschädigen. Zusammengefasst ist der geltend gemachte Aufwand um 4.08 Stunden auf 14.76 Stunden zu kürzen.