Während der verlangte Stundenansatz nicht zu beanstanden ist, ist der geltend gemachte Zeitaufwand in Beachtung von § 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung übersetzt. Insbesondere der für die Redaktion der Berufungsschrift verrechnete Aufwand von acht Stunden (25., 29. und 30. November 2016) erscheint als zu hoch. Dies zumal in der Berufungsschrift grossmehrheitlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt wird. Fünf Stunden sind angemessen. Zu kürzen ist sodann der Aufwand für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Bereits vor Vorinstanz wurde das entsprechend Formular eingereicht.