Bei diesem Ergebnis wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandslos. Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers, Fürsprecherin Marianne Hammer-Feldges, reichte am 23. Januar 2017 eine Kostennote zu den Akten. Darin macht sie einen Aufwand von 18.84 Stunden à CHF 230.00 geltend. Während der verlangte Stundenansatz nicht zu beanstanden ist, ist der geltend gemachte Zeitaufwand in Beachtung von § 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung übersetzt.