Dem Hauptantrag entsprechend und zur Wahrung des Instanzenzuges ist die Sache zu neuer Instruktion und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Vorinstanz den Kostenentscheid treffen, wenn dieses abgeschlossen ist. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Staat Solothurn auferlegt (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Ebenfalls zu Lasten des Staates geht die an den Berufungskläger zu entrichtende Parteientschädigung. Bei diesem Ergebnis wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandslos.