Er hat auf das Gesuch (betreffend Personenstandsänderung und Vornamensänderung) einzutreten (sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit sind gegeben [vgl. Erw. II/1.2 hievor], die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass) und die sich stellenden Fragen materiell zu beantworten. 3.1 Aufgrund der Erwägungen ist die Berufung gutzuheissen und die Verfügung vom 15. November 2016 des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufzuheben. Dem Hauptantrag entsprechend und zur Wahrung des Instanzenzuges ist die Sache zu neuer Instruktion und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.