Das Erfordernis der nicht gleichen Geschlechtszugehörigkeit muss de lege lata denn auch (nur) im Zeitpunkt der Eheschliessung vorliegen. Die Frage der Folge einer Personenstandsänderung auf eine bestehende Ehe ist eine materielle Frage. Es geht dabei um eine Folge des Sachentscheids. Indem der Vorderrichter auf das Gesuch zufolge Bestehens einer Ehe nicht eingetreten ist, hat er das Recht unrichtig angewendet. Er hat auf das Gesuch (betreffend Personenstandsänderung und Vornamensänderung) einzutreten (sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit sind gegeben [vgl. Erw.