Transsexualität kann eine Auflösung der Ehe nicht als Vorbedingung für die Anerkennung einer Geschlechtsänderung durchgesetzt werden (S. 2). Dementsprechend sind z.B. auch das Regionalgericht Bern-Mittelland (vgl. Entscheid vom 4. Dezember 2012 – CIV 12 4529 P 53) sowie das Bezirksgericht St. Gallen (vgl. Entscheid vom 26. November 1996 1BZ 96/20) auf eine von einer verheirateten Person eingereichte Klage zur Feststellung einer Geschlechtsänderung eingetreten. Das Erfordernis der nicht gleichen Geschlechtszugehörigkeit muss de lege lata denn auch (nur) im Zeitpunkt der Eheschliessung vorliegen.