Der Berufungskläger rügt in seiner Berufungsschrift eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Vorderrichter und macht geltend, das Nicht-Vorhandensein einer Ehe könne keine Prozessvoraussetzung darstellen. Einzig denkbar sei es, im Anschluss an die davon losgelöst zu prüfende Personenstandsänderung die Folgen auf die bestehende Ehe zu beurteilen. 2.5 Gemäss Rechtsauskunft des EAZW vom 1. Februar 2012 betreffend Transsexualität kann eine Auflösung der Ehe nicht als Vorbedingung für die Anerkennung einer Geschlechtsänderung durchgesetzt werden (S. 2).