Der Vorderrichter erachtete gemäss der Feststellung in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung den Nichtbestand der Ehe als Prozessvoraussetzung. Er begründete seinen Entscheid damit, dass die Ehe aufzulösen sei, bevor eine Personenstandsänderung erfolgen könne, da sonst eine gleichgeschlechtliche Ehe entstehen würde, was gesetzlich nicht möglich sei. 2.4 Der Berufungskläger rügt in seiner Berufungsschrift eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Vorderrichter und macht geltend, das Nicht-Vorhandensein einer Ehe könne keine Prozessvoraussetzung darstellen.