Die Prozessvoraussetzungen werden von Amtes wegen geprüft. Bei Nichtvorliegen einer Prozessvoraussetzung erfolgt ein Nichteintretensentscheid seitens des Gerichts (Myriam A. Gehri in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 59 N 1). Art. 59 Abs. 2 ZPO zählt in nicht abschliessender Weise die Prozessvoraussetzungen auf, die in jedem Verfahren gegeben sein müssen. 2.3 Der Vorderrichter erachtete gemäss der Feststellung in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung den Nichtbestand der Ehe als Prozessvoraussetzung.