Örtlich richtet sich das Forum in Fällen freiwilliger Gerichtsbarkeit nach dem Wohnsitz der klagenden Partei (Art. 19 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). 2.1 Zu klären ist vorab, ob es sich beim Nichtvorliegen einer Ehe um eine prozessuale Voraussetzung für die Feststellung des neuen Geschlechts handelt. 2.2 Prozessvoraussetzungen sind die Voraussetzungen des Sachentscheids, mit welchem das Gericht in materieller Hinsicht über den eingeklagten Anspruch entscheidet. Die Prozessvoraussetzungen werden von Amtes wegen geprüft.