II. 1.1 Bei der Klage zur Feststellung einer Geschlechtsänderung handelt es sich um eine mittels richterlicher Rechtsfortbildung geschaffenen zivilstandsrechtlichen Klage sui generis (BGE 119 II 264 E. 6; Rechtsauskunft des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen, EAZW, vom 1. Februar 2012 betreffend Transsexualität, S. 2). 1.2 Die Änderung des amtlichen Geschlechts liegt sachlich in der Zuständigkeit des Zivilgerichts. Aus Gründen der Verfahrensökonomie kann das Zivilgericht im selben Verfahren auch die Namensänderung genehmigen. Örtlich richtet sich das Forum in Fällen freiwilliger Gerichtsbarkeit nach dem Wohnsitz der klagenden Partei (Art.