Die zuständigen Zivilstandsbehörden seien anzuweisen, in der Folge in den Registern den Geschlechtseintrag der Gesuchstellerin von «männlich» auf «weiblich», sowie den Vornamen von A.___ auf [...] zu ändern. 4. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2 Am 15. November 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgende Verfügung: 1. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller gemäss eingereichtem Zivilstandsausweis verheiratet ist. 2. Auf das Gesuch um Personenstandsänderung vom 3. Oktober 2016 wird nicht eingetreten. 3. Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.