{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-97_2017-02-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133469&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ca13c5ee4f2fa0ddafeb4581a521f443"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.02.2017 ZKBER.2016.97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personenstandsänderung / Vornamensänderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:58", "Checksum": "f6b239b45fd7577106f3e1173bf6679c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.02.2017 ZKBER.2016.97\nRegeste:\nPersonenstandsänderung / Vornamensänderung\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 2. Februar 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Fürsprecherin Marianne Hammer-Feldges,\nBerufungskläger\nbetreffend Personenstandsänderung / Vornamensänderung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. A.___ ist […] Staatsangehöriger. Am […] 2001 verheiratete er sich mit der Schweizerin B.___. Seit 1. Oktober 2013 wohnt A.___ in [Ort].\n2.1 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 stellte A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um Änderung des amtlichen Geschlechts und des Vornamens mit den folgenden Rechtsbegehren:\n1. Das amtliche Geschlecht sei von «männlich» auf «weiblich» zu ändern.\n2. Der amtliche Vorname sei in der Folge von A.___ auf [...] zu ändern.\n3. Die zuständigen Zivilstandsbehörden seien anzuweisen, in der Folge in den Registern den Geschlechtseintrag der Gesuchstellerin von «männlich» auf «weiblich», sowie den Vornamen von A.___ auf [...] zu ändern.\n4. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n2.2 Am 15. November 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgende Verfügung:\n1. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller gemäss eingereichtem Zivilstandsausweis verheiratet ist.\n2. Auf das Gesuch um Personenstandsänderung vom 3. Oktober 2016 wird nicht eingetreten.\n3. Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.\n3.1 Dagegen liess der Gesuchsteller (von nun an: Berufungskläger) am 30. November 2016 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:\n1. Die Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen […] sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.\nEventualiter:\n2. Das amtliche Geschlecht sei von «männlich» auf «weiblich» zu ändern.\n3. Der amtliche Vorname sei in der Folge von A.___ auf [...] zu ändern.\n4. Die zuständigen Zivilstandsbehörden seien anzuweisen, in der Folge in den Registern den Geschlechtseintrag der Gesuchstellerin von «männlich» auf «weiblich», sowie den Vornamen von A.___ auf [...] zu ändern.\n5. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n3.2 Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 schloss der Vorderrichter sinngemäss auf Abweisung der Berufung.\n3.3 Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2017 schloss auch das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, sinngemäss auf Gesuchsabweisung.\n3.4 Der Berufungskläger reichte am 23. Januar 2017 eine Replik zu den Akten.\n4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.\n"}