7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss. Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Im Weitern hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Die von Rechtsanwalt von Arx eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 1‘320.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist angemessen und zu genehmigen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.