125 ZGB beizuziehen sind. Der Berufungskläger setzt sich mit dieser Argumentation gar nicht auseinander, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 6.1 Die Vorderrichterin hat erwogen, da beim Ehemann keine ehebedingten Nachteile auszumachen seien, bestehe folglich angesichts der kurzen Ehedauer kein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag. 6.2 Der Berufungskläger geht darauf gar nicht ein. Er macht dagegen theoretische Ausführungen zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach Art.