Massgebend sei Art. 176 ZGB. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz erweise sich damit als rechtsfehlerhaft, da in willkürlicher Weise eine unrichtige gesetzliche Grundlage (Art. 125 ZGB anstatt Art. 176 ZGB) und die darauf fussende Praxis angewendet worden sei. 5.2 Die Amtsgerichtspräsidentin hat sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht auf eine falsche gesetzliche Grundlage gestützt. Sie hat lediglich auf die Praxis verwiesen, wonach zur Unterhaltsberechnung auch im Eheschutzverfahren, wenn nicht mit einer Wiedervereinigung zu rechnen ist, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB beizuziehen sind.