Ehe ihrer Ansicht nach eine Kurzehe bzw. keine lebensprägende Ehe vorliege. Der Berufungskläger hat sich zu den Argumenten der Vorderrichterin nicht geäussert, was den Anforderungen (vergl. Ziffer 2 hievor) an eine Berufung nicht genügt. 5.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorderrichterin habe die falsche bundesgerichtliche Rechtsprechung (137 III 102) angerufen, da es vorliegend nicht um nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB gehe. Massgebend sei Art.