Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, dass bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet werde, dass keine Lebensprägung vorliege, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert habe, vermutungsweise lebensprägend sei (Erw. 4.1 mit Verweis auf weitere Urteile). Das Bundesgericht spricht bei diesen Zeitangaben von Vermutungen, was klar macht, dass die Vermutungen im konkreten Einzelfall widerlegt werden können. Die Vorderrichterin hat ausgeführt, weshalb trotz der wenige Tage über fünf Jahre dauernden Ehe ihrer Ansicht nach eine Kurzehe bzw. keine lebensprägende Ehe vorliege.