Ab einer Ehedauer von fünf oder mehr Jahren liege demnach keine typische Kurzehe mehr vor, bei welcher vermutungsweise noch keine Lebensprägung vorliege. 4.2 Die Ehe der Parteien hat bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes rund einen Monat länger als fünf Jahre gedauert. Der Berufungskläger verweist zu seiner Behauptung, die Ehe habe mehr als fünf Jahre gedauert und sei daher lebensprägend auf den Bundesgerichtsentscheid 135 III 61. Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, dass bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet werde, dass keine Lebensprägung vorliege, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert habe, vermutungsweise lebensprägend sei (Erw.