Der Berufungskläger rügt zunächst, der vorinstanzliche Entscheid sei rechtsfehlerhaft, da auf einem unrichtigen Verständnis der bundesgerichtlichen Praxis zur Frage der Lebensprägung einer Ehe aufgrund der Ehedauer beruhend. Im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seien er und seine Frau etwas mehr als fünf Jahre verheiratet gewesen. Das Bundesgericht ziehe die zeitliche Grenze, ab welcher Ehedauer nicht mehr von einer typischen Kurzehe gesprochen werden könne, bei fünf Jahren. Ab einer Ehedauer von fünf oder mehr Jahren liege demnach keine typische Kurzehe mehr vor, bei welcher vermutungsweise noch keine Lebensprägung vorliege.