Seine vorehelichen Verhältnisse seien demnach nicht besser als die heutigen. Der Ehemann brauche auch keine Zeit, um sich wieder in das Erwerbsleben zu integrieren, zumal bei ihm eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die fehlende Erwerbsfähigkeit sei durch die verfügten Renten substituiert. Daraus erhelle, dass der Ehemann keine ehebedingten Nachteile und folglich angesichts der kurzen Ehedauer keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe. 4.1 Der Berufungskläger rügt zunächst, der vorinstanzliche Entscheid sei rechtsfehlerhaft, da auf einem unrichtigen Verständnis der bundesgerichtlichen Praxis zur Frage der Lebensprägung einer Ehe aufgrund der Ehedauer beruhend.