Diene das Eheschutzverfahren wie hier (vgl. Ausführungen der Ehefrau anlässlich der Verhandlung) der Vorbereitung der Scheidung, sei bereits im Eheschutzverfahren entsprechend zu verfahren. Entgegen den Ausführungen des Ehemannes habe der ansprechende Ehegatte im Fall einer Kurzehe keinen Anspruch auf den während der Ehe gelebten Standard, sondern es sei an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen (Urteil des BGer 5A_478/2010). Dem Gutachten der Schulthess Klinik (bekl.