BGE 138 III 374 E. 4.3). 3. Die Vorderrichterin hat einen Anspruch des Ehemannes auf einen Unterhaltsbeitrag abgewiesen und dabei folgendes erwogen: Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe derjenige Ehegatte, der seinen gebührenden Lebensunterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge trotz zumutbaren Anstrengungen nicht selber aufbringen könne (Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Diene das Eheschutzverfahren wie hier (vgl. Ausführungen der Ehefrau anlässlich der Verhandlung) der Vorbereitung der Scheidung, sei bereits im Eheschutzverfahren entsprechend zu verfahren.