317 N 39). Diese Grundsätze gelten auch in Verfahren, die von der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625 E. 2.1. u 2.2). 1.2. Die von den Parteien im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden sind den hievor gemachten Erwägungen zu Folge unbeachtlich, auch wenn der vom Berufungskläger eingereichte Kontoauszug vom 1. Januar 2015 bis 22. November 2016 (Beilage 5) nicht nur Vorgänge vor der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils sondern auch noch vier kleinere Buchungen vom November 2016 umfasst. 2. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten.