Zum einen hat bereits vor Vorinstanz eine Parteibefragung stattgefunden und zum andern wird nicht dargelegt, was mit einer nochmaligen Parteibefragung bewiesen werden soll. Über die Berufung kann daher gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.