2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils. Er beantragt, in Aufhebung von Ziffer 2 des Urteils sei die Ehefrau zu verpflichten, ihm für die gesamte Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘280.00 zu bezahlen. Eventuell sei Ziffer 2 aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen. 3. Der Antrag des Ehemannes auf Durchführung einer Parteibefragung ist ohne weiteres abzuweisen. Zum einen hat bereits vor Vorinstanz eine Parteibefragung stattgefunden und zum andern wird nicht dargelegt, was mit einer nochmaligen Parteibefragung bewiesen werden soll.