I. 1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 21. Juni 2016 angehoben hatte. Mit Urteil vom 10. November 2016 hob die Amtsgerichtspräsidentin den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit auf und stellte fest, dass die Ehegatten seit 16. Juni 2016 getrennt leben (Ziffer 1 des Urteils). Im Weitern wies sie den Antrag des Ehemannes auf einen Unterhaltsbeitrag ab (Ziffer 2). 2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils.