{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-96_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133475&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2cf198b3f98ca263e42ad68c21d1f1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.02.2017 ZKBER.2016.96"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:05", "Checksum": "9aeadb3c2c45adc432e82b553e0ee91e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.02.2017 ZKBER.2016.96\nRegeste:\nEheschutz\n\n\n6.2 Der Berufungskläger geht darauf gar nicht ein. Er macht dagegen theoretische Ausführungen zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 176 ZGB. Einen Bezug zu seiner konkreten Situation stellt er dabei nicht her bzw. verweist zur Berechnung des anbegehrten Unterhaltsbeitrages auf das im Rahmen des Plädoyers anlässlich der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung ins Recht gelegte Berechnungsblatt. Im Berufungsverfahren reicht diese Argumentation bzw. der pauschale Verweis auf das vorinstanzliche Verfahren nicht aus. Es kann jedoch gleichwohl festgestellt werden, dass der Berufungskläger mit seinen unbestrittenen Einnahmen von CHF 3‘833.00 (IV-Rente und BVG-Rente) seinen eigenen Bedarf von behauptet CHF 3‘240.00 (ohne Steuern – die effektive Steuerbelastung wird mit Sicherheit um einiges tiefer sein als CHF 857.00 gemäss dem bei der Vorinstanz eingereichten Berechnungsblatt) decken kann.\n7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss. Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Im Weitern hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Die von Rechtsanwalt von Arx eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 1‘320.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist angemessen und zu genehmigen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1‘320.85 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}