{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-96_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133475&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2cf198b3f98ca263e42ad68c21d1f1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.02.2017 ZKBER.2016.96"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:05", "Checksum": "9aeadb3c2c45adc432e82b553e0ee91e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.02.2017 ZKBER.2016.96\nRegeste:\nEheschutz\n\n\n3. Die Vorderrichterin hat einen Anspruch des Ehemannes auf einen Unterhaltsbeitrag abgewiesen und dabei folgendes erwogen: Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe derjenige Ehegatte, der seinen gebührenden Lebensunterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge trotz zumutbaren Anstrengungen nicht selber aufbringen könne (Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Diene das Eheschutzverfahren wie hier (vgl. Ausführungen der Ehefrau anlässlich der Verhandlung) der Vorbereitung der Scheidung, sei bereits im Eheschutzverfahren entsprechend zu verfahren. Entgegen den Ausführungen des Ehemannes habe der ansprechende Ehegatte im Fall einer Kurzehe keinen Anspruch auf den während der Ehe gelebten Standard, sondern es sei an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen (Urteil des BGer 5A_478/2010). Dem Gutachten der Schulthess Klinik (bekl. Urk. 4) sei zu entnehmen, dass der Ehemann schon Jahre vor Abschluss der Ehe wiederholt wegen physischer und psychischer Erkrankungen in ambulanter und stationärer Behandlung gewesen sei und wiederholt Phasen von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit gehabt habe. Bereits 2009 sei die IV involviert worden. Zur Zeit der Eheschliessung sei der Ehemann 100 % krankgeschrieben gewesen. Bis November 2011 seien im Gutachten diverse Klinikaufenthalte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse erwähnt. Am 1. November 2011 habe sich der Ehemann bei der SVA-Aargau zur beruflichen Integration / zum Rentenbezug angemeldet, wobei er erwähnt haben soll, dass er schon seit längerem nicht mehr zu 100 % arbeitstüchtig sei (Gutachten S. 33 ff., bekl. Urk. 3). Seit 1. Mai 2012 beziehe er eine IV- und eine BVG-Rente. Damit sei belegt, dass die Erkrankung, die zur Berentung des Ehemannes geführt habe, vorbestehend sei. Seine vorehelichen Verhältnisse seien demnach nicht besser als die heutigen. Der Ehemann brauche auch keine Zeit, um sich wieder in das Erwerbsleben zu integrieren, zumal bei ihm eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die fehlende Erwerbsfähigkeit sei durch die verfügten Renten substituiert. Daraus erhelle, dass der Ehemann keine ehebedingten Nachteile und folglich angesichts der kurzen Ehedauer keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe.\n4.1 Der Berufungskläger rügt zunächst, der vorinstanzliche Entscheid sei rechtsfehlerhaft, da auf einem unrichtigen Verständnis der bundesgerichtlichen Praxis zur Frage der Lebensprägung einer Ehe aufgrund der Ehedauer beruhend. Im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seien er und seine Frau etwas mehr als fünf Jahre verheiratet gewesen. Das Bundesgericht ziehe die zeitliche Grenze, ab welcher Ehedauer nicht mehr von einer typischen Kurzehe gesprochen werden könne, bei fünf Jahren. Ab einer Ehedauer von fünf oder mehr Jahren liege demnach keine typische Kurzehe mehr vor, bei welcher vermutungsweise noch keine Lebensprägung vorliege.\n4.2 Die Ehe der Parteien hat bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes rund einen Monat länger als fünf Jahre gedauert. Der Berufungskläger verweist zu seiner Behauptung, die Ehe habe mehr als fünf Jahre gedauert und sei daher lebensprägend auf den Bundesgerichtsentscheid 135 III 61. Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, dass bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet werde, dass keine Lebensprägung vorliege, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert habe, vermutungsweise lebensprägend sei (Erw. 4.1 mit Verweis auf weitere Urteile). Das Bundesgericht spricht bei diesen Zeitangaben von Vermutungen, was klar macht, dass die Vermutungen im konkreten Einzelfall widerlegt werden können. Die Vorderrichterin hat ausgeführt, weshalb trotz der wenige Tage über fünf Jahre dauernden Ehe ihrer Ansicht nach eine Kurzehe bzw. keine lebensprägende Ehe vorliege. Der Berufungskläger hat sich zu den Argumenten der Vorderrichterin nicht geäussert, was den Anforderungen (vergl. Ziffer 2 hievor) an eine Berufung nicht genügt.\n5.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorderrichterin habe die falsche bundesgerichtliche Rechtsprechung (137 III 102) angerufen, da es vorliegend nicht um nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB gehe. Massgebend sei Art. 176 ZGB. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz erweise sich damit als rechtsfehlerhaft, da in willkürlicher Weise eine unrichtige gesetzliche Grundlage (Art. 125 ZGB anstatt Art. 176 ZGB) und die darauf fussende Praxis angewendet worden sei.\n5.2 Die Amtsgerichtspräsidentin hat sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht auf eine falsche gesetzliche Grundlage gestützt. Sie hat lediglich auf die Praxis verwiesen, wonach zur Unterhaltsberechnung auch im Eheschutzverfahren, wenn nicht mit einer Wiedervereinigung zu rechnen ist, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB beizuziehen sind. Der Berufungskläger setzt sich mit dieser Argumentation gar nicht auseinander, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.\n6.1 Die Vorderrichterin hat erwogen, da beim Ehemann keine ehebedingten Nachteile auszumachen seien, bestehe folglich angesichts der kurzen Ehedauer kein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag."}