{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-96_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133475&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2cf198b3f98ca263e42ad68c21d1f1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.02.2017 ZKBER.2016.96"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:05", "Checksum": "9aeadb3c2c45adc432e82b553e0ee91e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.02.2017 ZKBER.2016.96\nRegeste:\nEheschutz\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 7. Februar 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Eheschutz\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 21. Juni 2016 angehoben hatte. Mit Urteil vom 10. November 2016 hob die Amtsgerichtspräsidentin den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit auf und stellte fest, dass die Ehegatten seit 16. Juni 2016 getrennt leben (Ziffer 1 des Urteils). Im Weitern wies sie den Antrag des Ehemannes auf einen Unterhaltsbeitrag ab (Ziffer 2).\n2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils. Er beantragt, in Aufhebung von Ziffer 2 des Urteils sei die Ehefrau zu verpflichten, ihm für die gesamte Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘280.00 zu bezahlen. Eventuell sei Ziffer 2 aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen.\n3. Der Antrag des Ehemannes auf Durchführung einer Parteibefragung ist ohne weiteres abzuweisen. Zum einen hat bereits vor Vorinstanz eine Parteibefragung stattgefunden und zum andern wird nicht dargelegt, was mit einer nochmaligen Parteibefragung bewiesen werden soll. Über die Berufung kann daher gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}