Im Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2015 deklarierte er Vermögenswerte von total CHF 526‘000.00. Bei dieser Ausgangslage gelingt ihm – auch wenn er auf der anderen Seite eine Schuld von CHF 1‘340‘000.00 deklariert - der Nachweis nicht, dass er die zur Bestreitung des Berufungsverfahrens erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann (Art. 117 lit. a ZPO). Zudem war, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, die Berufung von vornherein aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.